ÜBA ibis acam, Weidinger & Partner, BFI Wien- TQU 2 BOG Handel
Zielgruppen
- am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden,
- keinen Pflichtschulabschluss bzw. einen negativen Pflichtschulabschluss haben,
- behindert im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes bzw. des Chancengleichheitsgesetzes Wien (CGW) sind,
- von denen angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit keine Lehrstelle gefunden werden kann.
Zugang/Regionale Zuständigkeit
- Jugendliche müssen bereit für den Ausbildungsschritt und beim AMS aktiv angemeldet sein.
- Nach Abschluss einer Erprobung und erfolgreicher Bewerbung beim ÜBA-Träger.
Ausnahme: Jugendliche mit Vorlehre die in der ÜBA eine Weiterlehre absolvieren möchten.
Eintritt
Beschreibung und Inhalte
Die Inhalte richten sich nach dem individuellen Lernpotenzial der Jugendlichen und werden gemeinsam mit Ausbildenden, BAS und Berufsschule definiert.
Eine TQU endet mit einer Abschlussprüfung über die gelehrten Ausbildungsinhalte. Jugendliche werden von der Berufsausbildungsassistenz (BAS) individuell begleitet (u.a. Kommunikation mit Berufsschule, Betrieb, Behörden, Org. von Hilfsmitteln, Dokumentation der Lernschritte, etc.).
Bei entsprechendem Lernfortschritt kann in Abstimmung mit BAS, Träger/Betrieb und Wirtschaftskammer der Wechsel in die verlängerte Lehre oder die reguläre Lehre angestrebt werden.
Berufsobergruppen
Berufe
- Einzelhandel – Schwerpunkt Allgemeiner Einzelhandel
- Einzelhandel – Schwerpunkt Textilhandel
- Einzelhandel – Schwerpunkt Lebensmittel
Kontakt
Ansprechperson
Weidinger & Partner: Mandy Wöber (01-726 32 92-22700)
Ziele
Barrierefreiheit
Träger
Fördergebersystem
Stand
Übergeordnetes Angebot
Überbetriebliche Lehre (ÜBA) – Teilqualifikation (TQU 2) – Allgemein
In einer Teilqualifikation wird nicht das gesamte Berufsbild, sondern es werden nur Teile eines Berufsbildes gelehrt. Diese Teile des Berufsbildes werden im Ausbildungsvertrag vereinbart. Die Berufsschule kann, muss aber nicht besucht werden. Am Ende einer Teilqualifikation wird eine Abschlussprüfung über die gelehrten Ausbildungsinhalte abgelegt.